Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten
Die Vorstellung, plötzlich und unerwartet nicht mehr über sich selbst bestimmen zu können ist äußerst beklemmend. Dennoch kann jeden jederzeit ein solches Schicksal ereilen. In einem solchen Fall ist es unumgänglich, dass andere für einen Entscheiden.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie sicherzustellen, dass in einem solchen Fall Menschen für Sie Entscheiden, zu denen Sie Vertrauen haben. Zudem besteht für die Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten die Möglichkeit, diese über den Tod hinaus zu erstrecken.
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Inhaltsverzeichnis:
- Was ist eine Vorsorgevollmacht?
- Welche Möglichkeiten bietet eine Vorsorgevollmacht?
- Für welche Bereiche kann keine Vollmacht erteilt werden?
- Was darf ein Bevollmächtigter bei einer transmortalen Vollmacht?
- Was ist der Vorteil einer Vollmacht über den Tod hinaus?
- Gibt es nur die Möglichkeit der transmortalen Vollmacht?
- Auskunftspflichten für den Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers?
- Muss die Vollmacht über den Tod hinaus schriftlich erteilt werden?
1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht dient dazu bestimmten Personen zu erlauben für Sie rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Der jeweilige Handlungsspielraum für die Bevollmächtigte Person ist denkbar weit. Er umfasst die Auftragserteilung an Dienstleister und Handwerker, den Ankauf von benötigten Dingen sowie die Verwaltung, Änderung und Kündigung von Verträgen wie Abonnements, Strom oder ähnlichem.
Zudem kann ein Betreuer für den Fall benannt werden, dass Sie selbst zeitweise oder dauerhaft geschäftsunfähig werden. Dadurch kann vermieden werden, dass ein für Sie fremder Berufsbetreuer vom Gericht beauftragt wird.
Es ist hierbei empfehlenswert den Bevollmächtigten vorher zu fragen, ob er diese Verantwortung auch auf sich nimmt. Denn er kann die Übernahme der Vollmacht auch ablehnen. Es schadet auch nicht, die Zustimmung des Bevollmächtigten bereits in der Vollmacht durch seine Unterschrift festzuhalten. In diesem Fall würde dann wieder ein Berufsbetreuer vom Gericht eingesetzt.
Gerade im Hinblick auf Vermögensangelegenheiten besteht zudem die Möglichkeit die Vollmacht auch über den Tod hinaus zu erstrecken. Hierzu muss ausdrücklich angeordnet werden, dass die Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterbestehen soll.
2. Welche Möglichkeiten bietet eine Vorsorgevollmacht?
Der Gestaltungsspielraum durch die Vollmacht ist groß. Sie kann als Generalvollmacht für sämtliche rechtlichen Handlungen, bei denen die Stellvertretung zulässig ist, ausgestellt werden, oder aber auf bestimmte Gebiete oder einen bestimmten Umfang beschränkt werden.
So ist es möglich, eine Vollmacht auf den Erwerb von Gegenständen des täglichen Lebens bis zu einem bestimmten Preis, etwa 300 Euro zu begrenzen. Auch könnte die Vollmacht auf den Erwerb und/oder die Verwaltung von Immobilien beschränkt werden. Der Phantasie sind nur enge Grenzen gesetzt.
So kann auch die Geltungsdauer der Vollmacht auf eine bestimmte Zeit oder den Eintritt einer bestimmten Bedingung zu beschränken. Auch können Sie verschiedene Personen mit jeweils unterschiedlicher Reichweite bevollmächtigen und dadurch quasi eine Aufteilung in bestimmte Geschäftsfelder vornehmen. Zudem kann der Bevollmächtigte dazu ermächtigt werden, selbst weitere Untervollmachten zu erteilen.
Ob dies sinnvoll ist, hängt von ihren individuellen Bedürfnissen ab. Derartige Aufteilungen sollten gerade auch wegen der notwendigen klaren Formulierung zur Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten nur mit anwaltlicher Beratung umgesetzt werden.
3. Für welche Bereiche kann keine Vollmacht erteilt werden?
Diese Grenzen verlaufen in den Fällen, bei denen eine Stellvertretung nicht zulässig ist, wo ein gesetzliches Verbot greift, oder wo gegen die guten Sitten verstoßen wird.
Unzulässig ist die Stellvertretung für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wie das Eingehen einer Ehe oder die Errichtung des eigenen Testaments. Ein gesetzliches Verbot greift etwa für die Beauftragung von Schwarzarbeitern. Die guten Sitten sind verletzt, wenn die Vollmacht einschränkend festlegt, dass Verträge nicht mit bestimmten Personen aufgrund von Merkmalen des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) geschlossen werden dürfen.
4. Was darf ein Bevollmächtigter bei einer transmortalen Vollmacht?
Der Bevollmächtigte kann dann nach dem Tod als Stellvertreter für die Erben, auch wenn diese noch unbekannt sind, handeln und Verträge abschließen. Eine Zustimmung der Erben benötigt der Bevollmächtigte nicht. Nach einer Entscheidung des OLG München müssen die Erben noch nicht einmal über den Vorgang informiert werden.
Er kann also im Rahmen der Vollmacht und des Gesetzes Verträge eingehen und kündigen, Gegenstände und Immobilien an- und verkaufen und ähnliches.
Dadurch wird der Bevollmächtigte in die Lage versetzt, die sämtliche Erbangelegenheiten ohne Abstimmungsschwierigkeiten schnell und effizient zu erledigen und so mögliche Konflikte unter den Erben zu vermeiden.
5. Was ist der Vorteil einer Vollmacht über den Tod hinaus?
Der zentrale Vorteil liegt darin, dass eine Person vorhanden ist, welche notwendige Entscheidungen schnell und unkompliziert treffen kann und damit handlungsfähig ist. Für die Erben besteht hingegen zunächst das Problem, dass die Erbenstellung nachgewiesen werden muss. Das kann, insbesondere wenn ein Erbschein benötigt wird, einige Zeit dauern. In dieser Zeit wäre der Nachlass ohne eine transmortale Vollmacht handlungsunfähig.
Zudem gibt es im Rahmen einer Erbengemeinschaft immer wieder Probleme, weil zunächst interne Abstimmungen durchgeführt und Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden müssen. Vornehmlich wenn ein Unternehmen vorhanden ist, können langwierige Probleme und damit im schlimmsten Falle die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens durch eine transmortale Vollmacht vermieden werden.
Das Gleiche gilt für kurzfristige Geschäftshandlungen, wie der An- und Verkauf von Aktien oder ganzen Aktiendepots, oder die Verwirklichung von lukrativen Grundstücksgeschäften.
6. Gibt es nur die Möglichkeit der transmortalen Vollmacht?
Nein, neben der Vollmacht über den Tod hinaus besteht auch die Möglichkeit eine postmortale Vollmacht zu fertigen.
Die Vollmacht über den Tod hinaus ist bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers in Kraft und ermöglicht es dem Bevollmächtigten für ihn zu handeln und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Die postmortale Vollmacht hingegen tritt erst mit dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft. Das heißt, solange der Vollmachtgeber am Leben ist, kann der Bevollmächtigte noch nicht handeln. Dies kann jedoch zu Problemen führen, wenn der Vollmachtgeber plötzlich geschäftsunfähig wird und das Gericht einen Betreuer einsetzt.
In diesen Fällen gilt es immer infrage kommenden Gesichtspunkte genau abzuwägen und dann eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen. Aufgrund der Reichweite dieser Entscheidung sollten Sie sich hierbei von einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen.
7. Welche Auskunftspflichten treffen den Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers?
Wenn der Bevollmächtigte von seiner Vollmacht Gebrauch macht, ist er grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Vertretenem, also dem Vollmachtgeber oder nach dessen Tod seinen Erben, Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.
Gerade erben haben immer wieder ein Interesse daran, Bankgeschäfte des Bevollmächtigten zu hinterfragen, um zu überprüfen, ob die Vollmacht zum eigenen Vorteil missbraucht wurde.
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Bevollmächtigte das Auskunftsbegehren der Erben zurückweisen kann.
Fehlender Rechtsbindungswille
Ein zentraler Punkt liegt darin, dass die Auskunftspflicht nur besteht, wenn ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB vorliegt. Hierzu muss beidseitig ein Rechtsbindungswille vorliegen.
Fehlt dieser Rechtsbindungswille, dann besteht auch keine Auskunftspflicht. Dies ist in der Rechtsprechung beispielsweise im Falle einer nahen Verwandtschaft zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten angenommen worden.
Verjährung
Wenn seit dem Rechtsgeschäft schon eine längere Zeit vergangen ist, kann der Auskunftsanspruch bereits verjährt sein. Das heißt, dass die Erben das Auskunftsverlangen nicht mehr rechtlich durchsetzen können. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem das Geschäft getätigt wurde.
Verzicht
Möglich ist auch, dass der Vollmachtgeber in der Vollmacht ausdrücklich auf den Auskunftsanspruch verzichtet hat. In diesem Fall können auch die Erben keine Auskunft verlangen und der Bevollmächtigte kann sämtliche Fragen hierzu zurückweisen.
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
In Ausnahmefällen kann ein Auskunftsanspruch des Vollmachtgebers oder seiner Erben auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein. Dies ist etwa der Fall, wenn der Bevollmächtigte schon über einen sehr langen Zeitraum für den Vollmachtgeber tätig war und dieser zu keiner Zeit eine Auskunft begehrt hatte. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
8. Muss die Vollmacht über den Tod hinaus schriftlich erteilt werden?
Für die Vergabe einer Vollmacht ist keine bestimmte Form vorgegeben. Sie kann daher auch mündlich erteilt werden. Aus Gründen der Beweissicherheit und um Probleme zu vermeiden ist jedoch regelmäßig zu raten, die Vollmacht schriftlich zu fixieren.
Um die Akzeptanz und Wirkungsmacht der Vollmacht zu erhöhen, kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Denn es gibt Rechtsgeschäfte, für welche diese Form vorgeschrieben ist. Liegt nur eine schriftliche Vollmacht vor, kann der Bevollmächtigte diese Geschäfte nicht tätigen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Erklärungen im Handelsregister;
- Die Ausschlagung eines Erbes;
- Die Aufnahme von Verbraucherdarlehen;
- Die Vornahme von Eintragungen im Grundbuch (Immobiliengeschäfte);
Sofern diese Geschäfte mit der Vollmacht getätigt werden sollen, muss die Vollmacht zumindest notariell beglaubigt oder notariell beurkundet werden.
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Lothar Bücherl
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