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von Lothar Bücherl
Zivilrecht19. Dezember 20200 Kommentare

Sparkassen kündigen Prämiensparverträge – kann man sich dagegen wehren?

Geldanlagen sind ein komplexes und nur schwer zu überschauendes Feld. Häufig verlassen sich die Sparer auf ihre Finanzberater und deren Expertise – nicht nur bei Abschluss von Verträgen, sondern auch wenn es um deren Beendigung geht. Doch sollten Sie mit ihrem Vertrauen nicht zu leichtfertig umgehen.

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Mai 2019 kommt es immer häufiger dazu, dass Sparkasse die Prämiensparverträge ihrer Kunden kündigen, teils auch, bevor die höchsten in Aussicht gestellten Prämienstufen erreicht wurden. Aufgrund der Vielzahl von Kündigungen kann man von einer wahren Kündigungswelle sprechen. Dadurch bringen die Sparkassen häufig ihre Kunden um Zins- und Prämienerträge, welche diesen eigentlich zustehende.

Aber auch wenn ihr Prämiensparvertrag bereits wirksam gekündigt ist, ist noch nicht alles verloren. Auch in diesen Situationen können ihnen noch erhebliche Ansprüche auf Zinsnachzahlungen zustehen.

Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen zur Seite und helfe Ihnen, eine sachgerechte Verzinsung, Zinsnachzahlung oder lukrative Vergleichszahlung zu erzielen.

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Sparkassen kündigen Prämiensparverträge - das Wichtigste in der Zusammenfassung

31.01.2025
  • Bei Prämiensparverträgen zahlt der Anleger eine monatliche Spareinlage und erhält dafür neben den Zinsen eine nach Jahren gestaffelt steigende Prämie.
  • Die Sparkassen haben sich mit den alten Modellen ihrer Prämiensparverträge verspekuliert, da diese die aktuelle Niedrigzinsphase nicht berücksichtigt hatten. Daher versuchen sie sich aus den bestehenden Verträgen zulasten ihrer Kunden zu lösen.
  • Die Kündigungen der Sparkassen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Nicht selten liegen diese Voraussetzungen nicht vor und die Verträge müssen fortgeführt werden.
  • Einer Kündigung sollten Sie widersprechen und die Spareinlagen weiterhin entrichten. Zudem sollten Sie ein Zinsgutachten von der Verbraucherzentrale einholen und einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragen.
  • Sparkassen müssten die Verträge nicht kündigen, jedoch scheinen sie sich durch dieses Vorgehen den größten Profit zu versprechen – auf Kosten der Sparer.
  • Häufig wurden zu niedrige Zinszahlungen geleistet. Dies lässt sich mit einem Zinsgutachten der Verbraucherzentrale ermitteln. Ein Rechtsanwalt kann ihre Ansprüche auf Zinsnachzahlungen durchsetzen.
  • Auch wenn der Prämiensparvertrag bereits wirksam gekündigt ist, haben sie noch Zeit, ihren Zinsansprüche geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach der Kündigung.


Inhaltsverzeichnis:


  1. Was sind Prämiensparverträge?
  2. Warum kündigen die Sparkassen diese Verträge?
  3. Sind die Kündigungen der Sparkasse immer wirksam?
  4. Wie soll ich mich nach einer Kündigung verhalten?
  5. Hat die Sparkasse keine Alternativen zur Kündigung?
  6. Habe ich möglicherweise einen Anspruch auf Zinsnachzahlungen?
  7. Mein Prämiensparvertrag ist bereits wirksam gekündigt – kann ich dennoch etwas tun?

1. Was sind Prämiensparverträge

31.01.2025

Prämiensparverträge wurden lange Zeit von den Sparkassen an ihre Kunden verkauft. In diesen zahlt der Sparer eine monatliche Sparrate. Dafür erhält er neben einem Zinssatz, der in aller Regel im Rahmen von Zinsanpassungsklauseln als variabel vereinbart wurde, eine Prämie auf die jährlich eingezahlte Spareinlage. Diese Prämie steigt stufenweise mit der Laufzeit auf bis zu 50 %.



2. Warum kündigen Sparkassen diese Verträge?

31.01.2025

Die Sparkassen verdienen ihr Geld, indem sie mit dem Geld, welches Sparer bei ihr Einlegen Kredite vergeben oder andere Anlagen tätigen und so Renditen erzielen. Da jedoch die Zinsen seit Jahren sehr niedrig sind, erwirtschaften die Sparkassen nur noch geringere Renditen. Diese fallen aufgrund der niedrigen Zinsen teils geringer aus als die aus den Prämienverträgen versprochenen Sparprämien.

Die Sparkassen haben sich also verspekuliert und ihren Sparern lukrativere Sparverträge verkauft, als sie dies wollten. Aus diesen nun für die Sparkassen unrentablen Sparverträgen möchten sie sich daher so schnell als möglich herauswinden.



3. Sind die Kündigungen der Sparkasse immer wirksam?

31.01.2025

Nein, diese Kündigungen sind nicht immer wirksam. Nach einem Urteil des BGH aus dem Mai 2019 ist die Kündigung der Prämiensparverträge unter bestimmten Umständen möglich. Dies ist der Fall, wenn die Verträge keine feste Laufzeit vorsehen und die höchste im Vertrag vorgesehene Prämienstufe erreicht ist. Zudem muss ein sachgerechter Grund für die Kündigung vorliegen. Diesen Sachgrund stellt nach Ansicht des BGH die anhaltende Niedrigzinsphase dar.

Trotz dieser vom BGH vorgegebenen Kriterien kommt es jedoch häufig dazu, dass die Sparkassen Verträge, in denen eine feste Laufzeit vereinbart wurde oder bei denen die höchste Prämienstufe noch gar nicht erreicht ist, kündigen. Diese Kündigungen dürften sich als unwirksam erweisen, wenn sich die Sparer dagegen wehren.



4. Wie soll ich mich nach einer Kündigung verhalten?

31.01.2025

Wenn ihnen ihr Prämiensparvertrag durch die Sparkasse gekündigt wird, sollten Sie dieser Kündigung umgehend schriftlich widersprechen. An diesem Widerspruch sollten sie unbedingt festhalten, auch wenn ihnen das Angebot unterbreitet wird, ihr Geld in anderer Form anzulegen. Andernfalls könnte ihr Verhalten rechtswirksam zur Folge haben, dass dieses als Zustimmung zur Kündigung gilt und sie somit auf die ihnen zustehenden lukrativen Prämien verzichten. Daher erscheint es auch als sinnvoll, die vereinbarten monatlichen Spareinlagen weiter zu entrichten. Dadurch bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie an dem Vertrag festhalten wollen.

Außerdem sollten Sie die im Rahmen des Vertrages gutgeschriebenen Sparzinsen durch die Verbraucherzentrale überprüfen lassen. Auf Grundlage dieses Zinsgutachtens lässt sich häufig nachweisen, dass die Sparkassen nur einen zu geringen Zins gezahlt haben. Teils erweisen sich auch die in den Verträgen zugrunde gelegten Zinsanpassungsklauseln als unwirksam. Diese Umstände können dazu führen, dass Sie gegen die Sparkassen einen Anspruch auf erhebliche Zinsnachzahlungen geltend machen können.

In jedem Fall sollten Sie zu Ihrer Unterstützung einen versierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Dadurch erhöhen Sie ihre Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung ihrer Rechte beträchtlich.



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5. Hat die Sparkasse keine Alternativen zur Kündigung?

31.01.2025

Doch die hätten Sie. Soweit sich die Kündigungen als rechtswidrig erweisen, sind Sie ohnehin verpflichtet, die Verträge weiter zu führen. Aber auch wenn die Sparkassen grundsätzlich zur Kündigung berechtigt wären, hätten diese die Möglichkeit, die Verträge mit ihren langjährigen Kunden im Rahmen einer Vertragsanpassung fortzuführen und so die Geschäftsbeziehungen im beidseitigen Interesse aufrecht zu erhalten.



6. Habe ich möglicherweise einen Anspruch auf Zinsnachzahlungen?

31.01.2025

Das lässt sich ohne eingehende Prüfung des konkreten Vertrages nicht genau sagen. In vielen Fällen hat sich herausgestellt, dass die Sparkassen zu geringe Zinszahlungen geleistet haben. Häufig wurden in den Verträgen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet. Dieses Vorgehen hat inzwischen sogar die Bankenaufsicht (Bafin) auf den Plan gerufen.

Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche auf die rechtmäßigen Zinszahlungen nicht verjährt sind. Ihnen stehen daher möglicherweise noch erhebliche Zinsnachzahlungen im vierstelligen Bereich zu. Eine Überprüfung ihres Prämiensparvertrages lohnt sich daher allemal.

Zur Überprüfung, ob ihr Prämiensparvertrag korrekt verzinst wurde, können Sie bei der Verbraucherzentrale ein entsprechendes Zinsgutachten erstellen lassen.

Es handelt sich hierbei um eine komplexe und schwer zu überschauende Materie. Daher sollten Sie zur Prüfung ihrer Prämiensparverträge einen kompetenten Rechtsanwalt konsultieren und diesem bereits das Zinsgutachten der Verbraucherzentrale vorlegen.



7. Mein Prämiensparvertrag ist bereits wirksam gekündigt – kann ich dennoch etwas tun?

31.01.2025

Ja. Auch wenn ihr Prämiensparvertrag bereits wirksam gekündigt und ihre Sparprämie damit verloren ist, stehen ihnen möglicherweise noch erhebliche Zinsnachzahlungen zu. Die Verjährungsfrist für Ihre Zinsansprüche beginnen nach einer Entscheidung des OLG Dresden (5 MK 1/19) erst mit der Kündigung und beträgt drei Jahre.

Sie sollten sich daher nicht mit der jetzigen, unbefriedigenden Situation abfinden, sondern aus den Gegebenheiten das Beste machen. Werden Sie aktiv und machen Sie ihre Ansprüche gegen die Sparkassen geltend.

Hierbei sollten sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen lassen und so ihre Erfolgsaussichten erheblich steigern. Gerne stehe ich Ihnen hierbei beratend und vertretend zur Seite.



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Lothar Bücherl

Lothar Bücherl ist Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber aus Regensburg. Er verfügt gerade in den Rechtsbereichen Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Erbrecht sowie bei Inkasso / Forderungsbeitreibung über eine jahrelange Erfahrung und Expertise.

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