
Eltern gepflegt: Bekomme ich mehr vom Erbe?
Die eigenen Eltern über Jahre zu pflegen, bedeutet häufig eine erhebliche Belastung. Viele Kinder reduzieren ihre Freizeit, übernehmen Einkäufe und Arztbesuche, helfen im Haushalt oder kümmern sich täglich um die körperliche Versorgung von Mutter oder Vater. Nicht selten übernimmt ein Kind den größten Teil dieser Aufgaben, während sich die Geschwister kaum oder gar nicht an der Pflege beteiligen.
Nach dem Tod des Elternteils stellt sich deshalb häufig die Frage: Ist es gerecht, wenn trotzdem alle Kinder gleich viel erben? Und werden jahrelange Pflegeleistungen beim Erbe berücksichtigt?
Das deutsche Erbrecht sieht hierfür tatsächlich eine besondere Regelung vor. Nach § 2057a BGB können Pflegeleistungen eines Kindes bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder, der sich um seine Eltern gekümmert hat, automatisch mehr erbt.
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Inhaltsverzeichnis:
- Bekomme ich mehr Erbe, wenn ich meine Eltern gepflegt habe?
- Welche Pflegeleistungen werden beim Erbe berücksichtigt?
- Muss ich wegen der Pflege meinen Beruf aufgegeben oder weniger gearbeitet haben?
- Gilt der Pflegeausgleich auch, wenn ich Pflegegeld erhalten habe?
- Wie hoch ist der Ausgleich für die Pflege der Eltern?
- Beispiel: Ein Kind pflegt die Mutter jahrelang – die Geschwister helfen kaum
- Muss ich meine Pflegeleistungen nachweisen können?
- Was gilt, wenn die Eltern ein Testament gemacht haben?
- Was gilt beim Berliner Testament?
- Werden Pflegeleistungen auch beim Pflichtteil berücksichtigt?
- Können auch andere Angehörige einen Pflegeausgleich verlangen?
- Pflegeleistungen möglichst schon zu Lebzeiten regeln
- Sie haben Ihre Mutter oder Ihren Vater gepflegt und streiten nun über das Erbe?
1. Bekomme ich mehr Erbe, wenn ich meine Eltern gepflegt habe?
Grundsätzlich kann die Antwort ja lauten. Hat ein Kind seine Mutter oder seinen Vater über längere Zeit gepflegt, kann ihm gegenüber seinen Geschwistern ein sogenannter Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB zustehen.
Die gesetzliche Erbquote selbst verändert sich dadurch zunächst nicht. Sind beispielsweise drei Kinder zu gleichen Teilen gesetzliche Erben, bleiben ihre Erbquoten grundsätzlich bei jeweils einem Drittel. Die Pflegeleistung kann jedoch bei der Verteilung des Nachlasses unter den Kindern berücksichtigt werden. Im Ergebnis kann das dazu führen, dass das pflegende Kind aus dem Nachlass mehr erhält als seine Geschwister.
Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer über längere Zeit erhebliche Pflegeleistungen erbracht hat, hat möglicherweise nicht nur persönliche Zeit investiert, sondern auch dazu beigetragen, das Vermögen des verstorbenen Elternteils zu erhalten. Beispielsweise konnten durch die Betreuung zu Hause Kosten für professionelle Pflege oder eine Heimunterbringung vermieden werden.
2. Welche Pflegeleistungen werden beim Erbe berücksichtigt?
Nicht jede Unterstützung im Familienalltag führt automatisch zu einem erbrechtlichen Ausgleich. § 2057a BGB verlangt eine Pflege über längere Zeit.
Dabei kann es sich beispielsweise um Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Ernährung und Mobilität oder um Unterstützung im Haushalt handeln. Auch eine umfassende Betreuung und Begleitung des pflegebedürftigen Elternteils kann eine Rolle spielen.
Entscheidend ist das Gesamtbild. Wer gelegentlich Einkäufe erledigt oder seine Eltern hin und wieder zum Arzt fährt, wird damit regelmäßig noch keinen erheblichen Ausgleichsanspruch begründen können. Anders kann es aussehen, wenn ein Kind über Monate oder Jahre hinweg einen wesentlichen Teil der Versorgung übernimmt.
Eine bestimmte Mindestzahl an Stunden oder Monaten nennt das Gesetz allerdings nicht. Dauer und Umfang der Pflege müssen deshalb im jeweiligen Einzelfall betrachtet werden.
3. Muss ich wegen der Pflege meinen Beruf aufgegeben oder weniger gearbeitet haben?
Nein. Das ist ein wichtiger Punkt, weil hierzu teilweise noch veraltete Informationen zu finden sind.
Ein Kind muss nicht seinen Beruf aufgegeben, seine Arbeitszeit reduziert oder auf eigenes Einkommen verzichtet haben, damit Pflegeleistungen erbrechtlich berücksichtigt werden können.
Auch wer weiterhin voll berufstätig war und beispielsweise morgens, abends oder an den Wochenenden einen Elternteil gepflegt hat, kann grundsätzlich einen Ausgleich verlangen. Entscheidend sind vielmehr Dauer und Umfang der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen.
4. Gilt der Pflegeausgleich auch, wenn ich Pflegegeld erhalten habe?
Hier muss genauer unterschieden werden.
Nach § 2057a Abs. 2 BGB kann eine Ausgleichung nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen bereits ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde oder für die Leistungen ein Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund besteht.
Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Pflege Geld geflossen ist, beantwortet die Frage deshalb noch nicht. Entscheidend ist unter anderem, wofür Zahlungen geleistet wurden und ob damit die Pflegeleistungen angemessen abgegolten werden sollten.
Gerade wenn über mehrere Jahre Pflegegeld, Aufwandsentschädigungen oder andere Zahlungen erfolgt sind, sollte deshalb geprüft werden, ob und in welchem Umfang daneben noch eine erbrechtliche Ausgleichung verlangt werden kann.
5. Wie hoch ist der Ausgleich für die Pflege der Eltern?
Eine feste Berechnungsformel gibt es nicht. Das Gesetz schreibt insbesondere keinen bestimmten Stundenlohn für die Pflege vor.
Nach § 2057a Abs. 3 BGB ist der Ausgleich vielmehr so zu bemessen, wie es unter Berücksichtigung von Dauer und Umfang der Pflegeleistungen sowie des Wertes des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
In die Bewertung können deshalb verschiedene Umstände einfließen. Von Bedeutung sind insbesondere die Dauer der Pflege, der tägliche oder wöchentliche Pflegeaufwand, die Intensität der Betreuung, mögliche finanzielle oder berufliche Nachteile des pflegenden Kindes und die Frage, welche Aufwendungen dem Elternteil durch die familiäre Pflege erspart wurden.
Auch die Größe des Nachlasses spielt eine wichtige Rolle. Eine mehrjährige intensive Pflege kann bei einem großen Nachlass anders zu bewerten sein als bei einem sehr kleinen Nachlass.
Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen: „Fünf Jahre Pflege entsprechen 50.000 Euro zusätzliches Erbe.“ Die Höhe muss immer anhand des konkreten Einzelfalls ermittelt werden.
6. Beispiel: Ein Kind pflegt die Mutter jahrelang – die Geschwister helfen kaum
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, welche Bedeutung die Regelung haben kann:
Eine verwitwete Mutter hinterlässt drei Kinder. Ein Testament existiert nicht. Alle drei Kinder sind daher grundsätzlich zu jeweils einem Drittel gesetzliche Erben.
Die Tochter hat ihre Mutter jedoch über mehrere Jahre intensiv zu Hause gepflegt. Ihre beiden Brüder haben sich an der Pflege kaum beteiligt.
Wird für die Pflegeleistung beispielsweise ein angemessener Ausgleichsbetrag von 60.000 Euro zugrunde gelegt, wird dieser bei der Erbauseinandersetzung zugunsten der Tochter berücksichtigt. Die Tochter kann dadurch wirtschaftlich einen größeren Anteil aus dem Nachlass erhalten als ihre Brüder, obwohl alle drei Kinder grundsätzlich dieselbe gesetzliche Erbquote haben.
Wie hoch ein solcher Ausgleich tatsächlich ausfällt, kann jedoch nur anhand der konkreten Pflegeleistungen und des vorhandenen Nachlasses beurteilt werden.
7. Muss ich meine Pflegeleistungen nachweisen können?
Gerade hier entstehen in Erbengemeinschaften häufig Konflikte.
Nach dem Tod eines Elternteils behauptet ein Kind beispielsweise, es habe sich jahrelang nahezu täglich gekümmert. Ein Geschwisterteil erinnert sich dagegen nur an gelegentliche Besuche. Solche unterschiedlichen Wahrnehmungen können erhebliche Auswirkungen auf die spätere Erbauseinandersetzung haben.
Wer einen Pflegeausgleich verlangt, sollte deshalb Dauer und Umfang seiner Pflegeleistungen möglichst nachvollziehbar darlegen können.
Hilfreich können beispielsweise Pflegetagebücher, Kalenderaufzeichnungen, Nachrichten und E-Mails, Unterlagen der Pflegeversicherung, Arzttermine oder Aussagen von Nachbarn, Verwandten und anderen Personen sein, die die Betreuung miterlebt haben.
Eine minutengenaue Dokumentation sämtlicher Pflegeleistungen über mehrere Jahre wird regelmäßig kaum möglich sein. Trotzdem gilt: Je besser sich Art, Umfang und Dauer der Pflege nachvollziehen lassen, desto leichter lässt sich ein Ausgleichsanspruch begründen.
8. Was gilt, wenn die Eltern ein Testament gemacht haben?
§ 2057a BGB ist vor allem auf die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei der gesetzlichen Erbfolge zugeschnitten. Die Regelung kann über § 2052 BGB aber auch bei einer testamentarischen Erbfolge eine Rolle spielen, insbesondere wenn die Kinder so eingesetzt wurden, wie sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden.
Bei einem Testament muss deshalb zunächst genau geprüft werden, wie der Erblasser die Erbfolge geregelt hat.
Eltern können Pflegeleistungen zudem bereits bei der Nachlassplanung berücksichtigen. Wer möchte, dass das Kind, das jahrelang die Pflege übernimmt, später stärker am Nachlass beteiligt wird, kann dies ausdrücklich testamentarisch regeln.
Das hat einen entscheidenden Vorteil: Die Kinder müssen nach dem Erbfall nicht darüber streiten, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen nachträglich auszugleichen sind.
9. Was gilt beim Berliner Testament?
Besondere Fragen können entstehen, wenn die Eltern ein Berliner Testament errichtet und sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Häufig werden die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils zu Schlusserben.
Auch in solchen Konstellationen können Pflegeleistungen erbrechtlich relevant werden. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch von der Gestaltung des Testaments, der Erbeinsetzung der Kinder und davon ab, welcher Elternteil gepflegt wurde.
Gerade bei einem Berliner Testament sollte deshalb nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass jahrelange Pflegeleistungen bei der späteren Verteilung des Nachlasses bedeutungslos sind.
10. Werden Pflegeleistungen auch beim Pflichtteil berücksichtigt?
Pflegeleistungen können sogar dann eine Rolle spielen, wenn es nicht nur um die Verteilung einer Erbengemeinschaft, sondern um Pflichtteilsansprüche geht.
Nach § 2316 BGB können ausgleichungspflichtige Leistungen im Sinne des § 2057a BGB die Berechnung des Pflichtteils beeinflussen. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn ein Kind jahrelang einen Elternteil gepflegt hat, während ein anderes Kind enterbt wurde und nach dem Todesfall seinen Pflichtteil verlangt.
Die Berechnung kann in solchen Fällen schnell komplex werden. Deshalb sollten Pflegeausgleich, Erbquote und Pflichtteilsansprüche nicht isoliert voneinander betrachtet werden.
11. Können auch andere Angehörige einen Pflegeausgleich verlangen?
Der besondere Ausgleichsanspruch aus § 2057a BGB gilt nicht allgemein für jede Person, die den Verstorbenen gepflegt hat. Die Vorschrift betrifft Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Nachkommen.
Hat beispielsweise die Schwiegertochter, ein Geschwisterteil, ein unverheirateter Lebenspartner oder eine andere nahestehende Person die Pflege übernommen, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres derselbe Anspruch aus § 2057a BGB ableiten.
In solchen Fällen können allerdings andere Vereinbarungen oder rechtliche Ansprüche eine Rolle spielen. Auch deshalb ist es sinnvoll, umfangreiche Pflegeleistungen möglichst bereits zu Lebzeiten rechtlich zu regeln.
12. Pflegeleistungen möglichst schon zu Lebzeiten regeln
Viele erbrechtliche Auseinandersetzungen entstehen nicht deshalb, weil Eltern ihre Kinder bewusst ungleich behandeln wollten. Häufig wurde schlicht nie darüber gesprochen, wie jahrelange Pflege später berücksichtigt werden soll.
Wer bereits absehen kann, dass ein Kind dauerhaft einen erheblichen Teil der Pflege übernimmt, sollte deshalb überlegen, die spätere Berücksichtigung frühzeitig und eindeutig zu regeln.
Denkbar sind beispielsweise testamentarische Regelungen oder andere rechtliche Gestaltungen. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt vom Vermögen, der familiären Situation, bestehenden Testamenten und möglichen Pflichtteilsansprüchen ab.
Eine klare Regelung kann verhindern, dass nach dem Todesfall ausgerechnet die jahrelange Pflege eines Elternteils zum Ausgangspunkt eines Familienstreits wird.
13. Sie haben Ihre Mutter oder Ihren Vater gepflegt und streiten nun über das Erbe?
Wer einen Elternteil über längere Zeit gepflegt hat, sollte bei der Erbauseinandersetzung nicht vorschnell davon ausgehen, dass diese Leistungen rechtlich keine Rolle spielen. § 2057a BGB kann dazu führen, dass die Pflege bei der Verteilung des Nachlasses finanziell berücksichtigt werden muss.
Umgekehrt sollten auch Miterben prüfen lassen, ob die Voraussetzungen eines geltend gemachten Pflegeausgleichs tatsächlich vorliegen und ob dessen Höhe angemessen ist.
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Lothar Bücherl
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