
Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen
Viele Erblasser versuchen noch zu Lebzeiten, ihr Vermögen durch Schenkungen zu reduzieren, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das jedoch nicht automatisch, leer auszugehen. Das deutsche Erbrecht kennt mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch ein wirksames Instrument, um solche Vermögensverschiebungen auszugleichen.
In diesem Rechtstipp erfahren Sie, wann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, wie er berechnet wird und gegen wen Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Gerne berate ich Sie auch individuell und unterstütze Sie tatkräftig bei der Geltendmachung Ihrer Pflichtteilsansprüche – nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
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Inhaltsverzeichnis:
- Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Wann besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
- Kann ich auch gegen Beschenkte vorgehen?
- Welche Auskunftsansprüche habe ich?
- Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
- Wann verjährt der Anspruch?
- Warum anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
- Jetzt Anspruch prüfen lassen
1. Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Pflichtteil durch Schenkungen des Erblassers ausgehöhlt wird. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, wird dieses unter bestimmten Voraussetzungen dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet.
Dadurch erhöht sich die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil – und damit auch Ihr Anspruch.
2. Wann besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ein Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht, wenn:
- Sie pflichtteilsberechtigt sind (z. B. als Kind, Ehegatte oder unter Umständen Elternteil),
- der Erblasser innerhalb der letzten Jahre vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat,
- Ihr Pflichtteil durch diese Schenkungen reduziert wurde.
Besonders relevant ist die sogenannte 10-Jahres-Frist. Schenkungen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind. Dabei gilt eine sogenannte „Abschmelzung“: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wird ihr Einfluss auf den Pflichtteil.
3. Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
Die Bewertung erfolgt nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell:
- im 1. Jahr vor dem Tod: 100 % Anrechnung
- im 2. Jahr: 90 %
- im 3. Jahr: 80 %
- …
- ab dem 10. Jahr: 0 %
Besonderheiten gelten etwa bei Schenkungen unter Ehegatten oder bei vorbehaltenem Nießbrauch – hier beginnt die Frist oft gar nicht zu laufen.
4. Kann ich auch gegen Beschenkte vorgehen?
Ja – und das ist ein entscheidender Punkt in der Praxis.
Wenn der Erbe nicht leistungsfähig ist oder die Ergänzung nicht vollständig erfüllen kann, besteht unter Umständen ein direkter Anspruch gegen die Personen, die die Schenkung erhalten haben.
Das bedeutet: Auch Dritte, die vom Erblasser Vermögenswerte erhalten haben, können zur Zahlung verpflichtet sein.
5. Welche Auskunftsansprüche habe ich?
In vielen Fällen wissen Pflichtteilsberechtigte gar nicht, ob und welche Schenkungen erfolgt sind. Deshalb besteht ein umfassender Auskunftsanspruch.
Sie können vom Erben verlangen, dass er ein Nachlassverzeichnis erstellt, Schenkungen offenlegt und entsprechende Belege vorlegt.
Ohne diese Informationen ist eine korrekte Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kaum möglich.
6. Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
Zunächst wird der tatsächliche Nachlasswert ermittelt. Anschließend werden relevante Schenkungen anteilig hinzugerechnet. Auf dieser Basis wird der Pflichtteil berechnet.
Das Ergebnis wird dann mit dem tatsächlich vorhandenen Nachlass verglichen. Die Differenz ergibt den Ergänzungsanspruch.
In der Praxis ist die Berechnung oft komplex, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder länger zurückliegenden Schenkungen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren, der Ihren Anspruch prüft, berechnet und durchsetzt.
7. Wann verjährt der Anspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall Kenntnis erlangt haben und von den anspruchsbegründenden Umständen erfahren haben.
In vielen Fällen ist entscheidend, wann Sie von der Schenkung erfahren haben.
8. Warum anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist häufig mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere bei unklaren Vermögensverhältnissen, verschleierten Schenkungen, Streit mit Erben oder Beschenkten oder einer komplizierten Berechnung.
Ein im Erbrecht erfahrener Anwalt kann Ihre Ansprüche prüfen, beziffern und konsequent durchsetzen.
9. Jetzt Anspruch prüfen lassen
Wenn Sie vermuten, dass der Erblasser Vermögen verschenkt hat und Ihr Pflichtteil dadurch geschmälert wurde, sollten Sie Ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen.
Eine rechtliche Ersteinschätzung kann klären, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und gegen wen Sie diesen durchsetzen können.
Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen zur Seite – nehmen Sie Kontakt auf für eine individuelle Erstberatung.
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Lothar Bücherl
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