
Kündigung wegen Renteneintritt – Arbeitnehmerrechte bei Eintritt in die Rente
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters automatisch endet – oder ob der Arbeitgeber ihnen kündigen darf. In diesem Rechtstipp erfahren Sie, welche rechtlichen Regelungen gelten, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben und worauf Arbeitgeber achten müssen.
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Inhaltsverzeichnis:
- Wann endet das Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt automatisch?
- Darf der Arbeitgeber einfach kündigen, wenn der Arbeitnehmer Rentner wird?
- Können Arbeitnehmer über das Rentenalter hinaus arbeiten?
- Welche Formulierungen im Arbeitsvertrag sind wichtig?
- Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung zum Renteneintritt?
- Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?
1. Wann endet das Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt automatisch?
Ein weit verbreiteter Irrtum: Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (z. B. mit 67 Jahren).
Damit ein Arbeitsverhältnis tatsächlich automatisch endet, muss dies explizit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein – meist in Form einer sogenannten Beendigungsvereinbarung zum Renteneintritt.
Beispiel:
„Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente erreicht, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Fehlt eine solche Klausel, läuft das Arbeitsverhältnis weiter, auch wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente hat.
2. Darf der Arbeitgeber einfach kündigen, wenn der Arbeitnehmer Rentner wird?
Nein, eine Kündigung allein wegen des Renteneintritts ist unzulässig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Beendigungsregelung endet. Der Arbeitgeber muss einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorbringen – etwa betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.
Auch eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist unzulässig. Wer allein wegen seines Alters gekündigt wird, kann sich erfolgreich wehren.
3. Können Arbeitnehmer über das Rentenalter hinaus arbeiten?
Ja. Arbeitnehmer können auch über das Renteneintrittsalter hinaus beschäftigt werden. Dafür ist jedoch eine aktive Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig – entweder eine Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder ein neuer Arbeitsvertrag.
Tipp: Eine Verlängerung muss vor dem eigentlichen Rentenbeginn schriftlich vereinbart werden. Ein „automatischer“ Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht.

4. Welche Formulierungen im Arbeitsvertrag sind wichtig?
Ob das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt endet, hängt maßgeblich vom Arbeitsvertrag ab. Folgende Formulierungen sind häufig:
- Automatische Beendigungsklausel: „… endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.“
- Anpassungsklauseln: „… endet mit dem Bezug der Altersrente, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.“
Fehlt eine solche Regelung, sollte der Arbeitnehmer den Vertrag gemeinsam mit einem Anwalt prüfen – besonders dann, wenn der Arbeitgeber plötzlich kündigt oder eine Beendigung „unterstellt“.
5. Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung zum Renteneintritt?
Betroffene Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf:
- Kündigungsschutz nach dem KSchG (wenn länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt und über 10 Mitarbeiter).
- Abfindung, falls eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt und eine Einigung gewünscht ist.
- Korrekte Kündigungsfrist gemäß BGB oder Tarifvertrag.
- Widerspruchsrecht, wenn keine gültige Beendigungsregelung besteht.
Wichtig: Eine Kündigung sollte nie einfach hingenommen werden. Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang kann Kündigungsschutzklage erhoben werden.
6. Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?
Gerade bei Kündigungen zum Renteneintritt bestehen häufig rechtliche Unsicherheiten. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitsverträge prüfen, Kündigungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, eine Kündigungsschutzklage einreichen oder eine Abfindung verhandeln oder bei Bedarf eine Weiterbeschäftigung durchsetzen oder eine einvernehmliche und außergerichtliche Lösung finden.
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Lothar Bücherl
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