Drohendes Fahrverbot? – Das können Sie tun, um den Führerschein zu behalten
Weit über 4 Millionen Bußgeldbescheide werden jedes Jahr wegen Verstößen im Straßenverkehr erlassen. Ärgerlich sind diese immer. Sofern nur ein Bußgeld verhängt wurde, sind diese aber meist verschmerzbar. Problematischer wird es, wenn dabei auch noch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nicht nur Berufspendler stellt dies vor enorme Probleme.
Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht möchte ich Ihnen mit diesem Rechtstipp wichtige Informationen bei einem drohenden Fahrverbot an die Hand geben. Für eine individuelle Einschätzung können Sie mich gerne kontaktieren. Ich prüfe, ob wir gemeinsam gegen den Bußgeldbescheid oder das Fahrverbot vorgehen können.
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Inhaltsverzeichnis:
- Wann liegt ein Fahrverbot vor?
- In welchen Fällen droht ein Fahrverbot?
- Kann mir auch als Fahrradfahrer oder Fußgänger ein Fahrverbot drohen?
- Müssen Führerscheinneulinge eher mit einem Fahrverbot rechnen?
- Wie kann ich mich gegen ein behördliches Fahrverbot wehren?
- Vorgehen gegen ein gerichtliches Fahrverbot
1. Wann liegt ein Fahrverbot vor?
Ein Fahrverbot liegt vor, wenn Ihnen zusätzlich zu einer verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe als weitere Nebenstrafe ein Fahrverbot auferlegt wird. Dann müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis für bis zu 6 Monaten bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben. Dies hat zur Folge, dass Sie keine Kraftfahrzeuge mehr auf öffentlichen Straßen führen dürfen. Im Falle eines abgemilderten Fahrverbotes ist es möglich, dass Ihnen nur das Führen bestimmter Kraftfahrzeuge, etwa LKW oder Reisebusse, untersagt wird. Verstoßen Sie gegen das Fahrverbot, begehen Sie dabei eine Straftat, was eine weitere Strafe nach sich ziehen wird.
Diese Sanktion besteht nur für einen begrenzten Zeitraum. In der Regel dauert ein Fahrverbot 1 bis 3 Monate. Wird das Fahrverbot jedoch wegen einer Straftat verhängt, dauert es meist 6 Monate. Ist diese Zeit überstanden, dürfen Sie Kraftfahrzeuge wieder wie gewohnt führen. Damit unterscheidet sich ein Fahrverbot von der wesentlich unangenehmeren Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis verliert Ihr Führerschein seine Gültigkeit vollständig. Zudem wird meist gleichzeitig eine Sperrfrist verhängt. Erst nach dem Ablauf der Sperrfrist besteht für Sie die Möglichkeit, den Führerschein neu zu beantragen. Häufig muss dabei eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) durchgeführt werden.
2. In welchen Fällen droht ein Fahrverbot?
Ein Fahrverbot kann aus unterschiedlichen Gründen erteilt werden. Gerade der Bußgeldkatalog gibt darüber Auskunft. Dieser wurde im Oktober 2021 erneut deutlich verschärft, wie Sie hier (Neuer Bußgeldkatalog 2021) nachlesen können. Doch sehen wir uns die verschiedenen Grüne genauer an.
Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Einer der häufigsten Gründe ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Wenn Sie die Geschwindigkeitsbegrenzung einmalig innerorts um mehr als 31 km/h oder außerorts um mehr als 41 km/h überschreiten, erhalten Sie in aller Regel ein Fahrverbot. Die Dauer des Fahrverbots hängt von der Höhe des nachgewiesenen Geschwindigkeitsverstoßes ab.
1 Monat Fahrverbot erhält, wer innerorts zwischen 31 und 50 km/h zu schnell unterwegs ist. Wer weitere 10 km/h zu schnell fährt, also bis zu 60 km/h über dem Tempolimit, der erhält ein 2-monatiges Fahrverbot. Wer noch schneller fährt, muss den Führerschein für 3 Monate abgeben.
Außerorts liegt dieser Bereich bei 41 bis 60 km/h bzw. 61 bis 70 km/h oder darüber.
Problematischer wird es allerdings im Wiederholungsfall. Dann genügt es für ein Fahrverbot, wenn Sie innerhalb eines Jahres die Geschwindigkeitsbeschränkung zwei Mal um 26 km/h überschreiten.
Fahrverbot bei der Teilnahme eines illegalen Straßenrennens
Ebenfalls ein Fahrverbot von 3 Monaten wird verhängt, wenn Sie an einem illegalen Autorennen teilnehmen.
Fahrverbot wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes
Ein weiterer Grund für die Verhängung eines Fahrverbotes ist die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes. Wer mit mehr als 100 km/h fährt und nur einen Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhält, der muss mit 1 Monat Fahrverbot rechnen. Bei weniger als 2/10 sind es 2 Monate und bei weniger als 1/10 3 Monate.
Fahrverbot nach Rotlicht-Verstoß
Auch für das Überfahren einer roten Ampel erhalten Sie ein Fahrverbot von einem Monat, wenn die Ampel entweder bereits länger als eine Sekunde rot war oder wenn es im Zuge des Rotlichtverstoßes zu einer Sachbeschädigung oder Gefährdung kommt. In besonders schweren Fällen kann es bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs auch zu einer Freiheitsstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis kommen.
Fahrverbot bei Alkoholfahrt oder Drogenfahrt
Ein ebenfalls häufig anzutreffender Grund für ein Fahrverbot ist Alkohol oder Drogen am Steuer. Wer mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut ein Fahrzeug führt, der erhält neben einem Bußgeld und einem Punkt auch 1 Monat Fahrverbot. Im Wiederholungsfall muss der Führerschein für 3 Monate abgegeben werden. Wenn der Promillewert im Blut die Grenze von 1,1 überschreitet, wird der Führerschein entzogen und es kommt zu einem Strafverfahren. Ähnlich verhält es sich bei Drogen. Wer erstmalig mit berauschenden Mitteln im Straßenverkehr erwischt wird, muss einen Monat zu Fuß gehen. Im Wiederholungsfalle 3 Monate.
Dies gilt nicht nur beim Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch, wenn Sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit dem Fahrrad fahren.
Fahrverbot bei Unfallflucht und weiteren Verkehrsstraftaten
Ebenfalls als Straftat gilt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Wer im Verkehr einen Schaden verursacht und sich entfernt, ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, erhält ein Fahrverbot, 3 Punkte und eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Es kommt hierbei immer auf die konkreten Umstände an. Weitere Straftaten, die im Regelfall ein Fahrverbot mit sich bringen, sind die fahrlässige Körperverletzung oder gar fahrlässige Tötung im Straßenverkehr, die Nötigung oder Beleidigung im Straßenverkehr, der Kennzeichenmissbrauch, das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die Gefährdung des Straßenverkehrs.
Besonders zu beachten gilt, dass bei Wiederholungstätern härtere Strafen verhängt werden können, insbesondere im Hinblick auf das Fahrverbot. Als Wiederholungstäter gelten Sie immer dann, wenn Sie bereits in den letzten 2 Jahren einmal ein Fahrverbot erhalten haben. Hierbei ist es gleichgültig, weshalb das Fahrverbot verhängt wurde. Ein Wiederholungsfall liegt also auch vor, wenn das erste Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und das zweite wegen einem zu geringen Sicherheitsabstand verhängt wurde.
3. Kann mir auch als Fahrradfahrer oder Fußgänger ein Fahrverbot drohen?
Ja. Auch als Fahrradfahrer kann gegen Sie ein Fahrverbot verhängt werden, wenn sie regelmäßig mit dem Fahrrad die Verkehrsregeln missachten, etwa weil sie wiederholt rote Ampeln überqueren. Auch ein isoliertes Verbot zum Führen von Fahrrädern kann in solchen Fällen verhängt werden.
Darüber hinaus kann es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen, wenn Sie wegen Ihres Verhaltens als Fußgänger oder Radfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten. Dies kann dann der Fall sein, wenn Sie wegen übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum auffällig werden.
4. Müssen Führerscheinneulinge eher mit einem Fahrverbot rechnen?
Im Grunde erhält jeder, ob Neuling oder erfahrener Fahrer für die gleichen Verkehrsverstöße dieselben Strafen. Allerdings genügt während der Probezeit bereits ein dreimaliger „A-Verstoß“ gegen die Verkehrsvorschriften, um einen Führerscheinentzug herbeizuführen. Der Fahranfänger hat sich dann in der Probezeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt und bekommt den Führerschein daher wieder entzogen.
5. Wie kann ich mich gegen ein behördliches Fahrverbot wehren?
Als beschuldigter im Ordnungswidrigkeitenverfahren werden Sie vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört. Wenn Sie bei dem vorgeworfenen Verstoß nicht der Fahrer waren, sollten Sie dies in dem Anhörungsbogen bereits anführen.
Sofern ein Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde, ist es wichtig, schnell zu reagieren, damit die Einspruchsfrist von 2 Wochen nicht verstreicht. Andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden.
Häufig sind Bußgeldbescheide fehlerhaft. Schätzungen sprechen davon, dass etwa ein Drittel der Bescheide Fehler enthalten. Hierbei ist es empfehlenswert, einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt zur Hilfe zu nehmen. Dieser kennt durch seine Erfahrung die häufigsten Schwachstellen und weiß, wo er nach Fehlern suchen muss. Mit dem Einspruch lassen sich daher fehlerhafte Bescheide häufig beseitigen.
Darüber hinaus kann die Einlegung des Einspruchs auch im Einzelfall dazu genutzt werden, um das verhängte Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld umzuwandeln. Dadurch kann zwar der Bußgeldbescheid nicht beseitigt werden. Aber immerhin wird ein Fahrverbot vermieden.
6. Vorgehen gegen ein gerichtliches Fahrverbot
Ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot wird rechtskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von einer Woche Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Die Frist beginnt, wenn Sie an der Verhandlung teilgenommen haben, mit der Verkündung des Urteils. Wenn Sie an der Verhandlung nicht teilgenommen haben, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils. Es gilt also auch hier schnell zu handeln.
Ob die Einlegung eines Rechtsmittels sinnvoll ist, sollten Sie von einem Anwalt prüfen lassen.
Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Fahrverbot nutzen
Sofern auch das verhängte Fahrverbot nicht vermieden werden kann, können Sie dieses im Erstfall noch zumindest weitestmöglich selbst gestalten. So haben Sie ab der Rechtskraft des Fahrverbots 4 Monate Zeit, um ihren Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der Zulassungsbehörde abzugeben. Sie können sich also mit der Verabredung von Fahrgemeinschaften oder anderen Maßnahmen auf das Fahrverbot vorbereiten. Es empfiehlt sich nach Möglichkeit, das Fahrverbot im Februar anzutreten, da dies der kürzeste Monat ist.
Als Ihr Verkehrsrechtsanwalt aus Regensburg wünsche ich Ihnen eine gute Fahrt ganz ohne Bußgelder und Fahrverbote. Sollte es dennoch zu einer Ordnungswidrigkeit oder zu einem Verkehrsdelikt kommen, kontaktieren Sie mich. Ich berate Sie ausführlich zu Ihren Möglichkeiten, die Strafe weitestgehend abzumildern und vertrete Sie auch gegenüber den Behörden.
Bei allen Fragen und Problemen im Verkehrsrecht, – ob Unfallregulierung, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Bußgeldverfahren bis hin zu Fahrverboten – stehe ich an Ihrer Seite.
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Neuer Bußgeldkatalog: Höhere Geldbußen im Straßenverkehr
Bußgeldkatalog-Verordnung ab 9. November 2021
Mit der Bußgeldkatalog-Verordnung regelt der Bund die Strafen, wenn man gegen das Straßenverkehrsgesetz verstößt. Allgemein geht es dabei um Ordnungswidrigkeiten. Geregelt wird dabei, wann welche Verwarnungen, Bußgelder und Fahrverbote greifen.
Seit 9. November 2021 ist der neue, erweiterte Bußgeldkatalog (BKatV-Novelle) in Kraft. Das wurde am 8. Oktober 2021 vom Bundesrat einstimmig beschlossen und am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4688) verkündet.
Welche Bußgelder nun bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gelten, habe ich für Sie zusammengefasst. Wenn Sie individuelle Fragen haben oder gegen ein Bußgeld vorgehen möchten, freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Inhaltsverzeichnis:
Sanktionen bei Geschwindigkeitsverstößen nach dem neuen Bußgeldkatalog von 2021
Etwas zu sehr aufs Gas gedrückt, es blitzt … das wird ab jetzt richtig teuer!
Aufgrund der Änderungen des neuen Bußgeldkataloges zum 9. November 2021 werden Temposünder deutlich tiefer ins Portemonnaie greifen müssen. Bei vielen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird dabei das doppelte Bußgeld fällig, wobei die Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen unverändert bleiben. Verstöße innerorts im Bereich 16 bis 20 km/h steigen von bislang 35 auf 70 Euro, außerorts von 30 auf 60 Euro. Und auch für Raser kommt es knüppeldick: Werden die erlaubten 50 km/h im Ort um über 41 km/h überschritten, müssen bald 400 Euro an den Staat überwiesen werden – statt bisher 200 Euro. Das höchstmögliche Bußgeld liegt innerorts bei 800 Euro (bei mehr als 70 km/h zu schnell) und außerorts bei 700 Euro (mehr als 70 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung). Hinzu kommen in diesen Fällen 2 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten.
Um einem Kostenschock vorzubeugen, ist ein Blick auf die neuen Bußgelder lohnend.
Behalten Sie den Überblick mit unserer Tabelle über künftige Strafzahlungen bei Geschwindigkeitsverstößen im Straßenverkehr:
Bugeldtabelle bei Tempo-Überschreitungen innerorts
Tempo-Überschreitung innerorts | Verwarngeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Bis 10 km/h | 30 Euro | keine | nein |
11 - 15 km/h | 50 Euro | keine | nein |
16 - 20 km/h | 70 Euro | keine | nein |
21 - 25 km/h | 115 Euro | 1 Punkt | nein |
26 - 30 km/h | 180 Euro | 1 Punkt | 1 Monat* |
31 - 40 km/h | 260 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
41 - 50 km/h | 400 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
51 - 60 km/h | 560 Euro | 2 Punkte | 2 Monate |
61 - 70 km/h | 700 Euro | 2 Punkte | 3 Monate |
Über 70 km/h | 800 Euro | 2 Punkte | 3 Monate |
*Wiederholungstäter, die innerhalb von 12 Monaten mit 26 km/h oder mehr erwischt werden.
Bugeldtabelle bei Tempo-Überschreitungen außerorts
Tempo-Überschreitung außerorts | Verwarngeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Bis 10 km/h | 20 Euro | keine | nein |
11 - 15 km/h | 40 Euro | keine | nein |
16 - 20 km/h | 60 Euro | keine | nein |
21 - 25 km/h | 100 Euro | 1 Punkt | nein |
26 - 30 km/h | 150 Euro | 1 Punkt | 1 Monat* |
31 - 40 km/h | 200 Euro | 1 Punkt | 1 Monat* |
41 - 50 km/h | 320 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
51 - 60 km/h | 480 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
61 - 70 km/h | 600 Euro | 2 Punkte | 2 Monate |
Über 70 km/h | 700 Euro | 2 Punkte | 2 Monate |
*Wiederholungstäter, die innerhalb von 12 Monaten mit 26 km/h oder mehr erwischt werden.
Parken und Halten: Geldbußen nach dem neuen Bußgeldkatalog von 2021
Auch für Falschparker werden Knöllchen zukünftig deutlich teurer. Zwar wird es keine Verdopplungen der Strafen wie bei den Geschwindigkeitsverstößen geben, empfindliche Erhöhungen kommen trotzdem auf Parksünder zu. Wie tief diese jeweils in die Tasche greifen müssen, hängt dabei von der Schwere des Verstoßes ab. Dabei wächst das Bußgeld mit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, einer Gefährdung dieser oder einer Sachbeschädigung kontinuierlich an.
Stellen Sie ihren Wagen unrechtmäßig im Park- oder Halteverbot ab, müssen Sie 25 statt bislang 15 Euro bezahlen. Ab einer Stunde mit Behinderungen weiterer Verkehrsteilnehmer sogar 50 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von 15 Euro für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß über 60 Minuten im Vergleich zum alten Bußgeldkatalog. Ebenso teurer wird das Abstellen des Pkw in engen Kurven oder unübersichtlichen Straßenstellen. Der neue Bußgeldkatalog sieht hier eine Geldbuße von 35 Euro vor.
Wenn die Höchstparkdauer auf Parkplätzen überschritten werden sollte, bewegt sich das Strafmaß in Zukunft zwischen 20 (bis 30 Minuten) und 40 Euro (über 3 Stunden).
Auch das Parken in zweiter Reihe wird in Zukunft stärker geahndet. 55 Euro werden dafür fällig, der gleiche Betrag, der künftig auf das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen oder einem Parkplatz für E-Autos oder Carsharing-Fahrzeuge erhoben wird. Das Parken in zweiter Reihe kann jedoch noch auf 110 Euro Bußgeld anwachsen, falls eine Sachbeschädigung vorliegt.
Bis zu 100 Euro Strafe sind für diejenigen vorgesehen, die eine Feuerwehrzufahrt blockieren und somit Rettungsfahrzeuge bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert. Dazu gibt es bei schwerwiegenden Verstößen einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Diesen bekommen ebenso Fahrer, die Geh- oder Radwege zuparken und diese in schwerem Maße blockieren. Zusätzlich werden künftig 80 Euro Gebühr fällig, bei einer zusätzlichen Sachbeschädigung sogar 100 Euro. Die jeweilige Einstufung, ob es sich tatsächlich um einen schwerwiegenden Verstoß mit einer Behinderung oder Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer handelt oder eine Sachbeschädigung vorliegt, erfolgt durch die Behördenvertreter vor Ort.
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Rettungsgasse: Bußgelder durch neuen Bußgeldkatalog erhöht
Sie kann Leben retten und hat sich die letzten Jahre im Straßenverkehr fest etabliert: Die Rettungsgasse. Wer diese nicht bildet, muss bald kräftig in die Tasche greifen: 200 Euro kostet es, falls Autofahrer die möglicherweise lebensrettende Gasse nicht bilden. Doch das ist nicht alles. Zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot drohen ebenso.
Gleiches gilt für Verkehrsteilnehmer, die die Rettungsgasse als Fahrspur nutzen und durch diese fahren. Nur wird deren Strafzahlung noch teurer. Zwischen 240 Euro und 320 Euro kostet dieser Verstoß. Die genaue Strafe bemisst sich dabei, inwieweit Behinderungen, Gefährdungen oder Beschädigungen weiterer Verkehrsteilnehmer oder der Rettungskräfte vorliegen.
Was wurde durch den neuen Bußgeldkatalog vom Oktober 2021 noch beschlossen?
Neben Geschwindigkeitsverstößen, Parkvergehen und einer Missachtung der Rettungsgasse gibt es weitere Neuerungen und Anpassungen im Bußgeldkatalog 2021. Für Auto-Poser brechen schwere Zeiten an, denn das Verursachen von unnötigem Krach, die vermeidbare Belastung der Umwelt durch Abgasausstoß und ein verzichtbares Hin- und Herfahren kann von nun an Strafzahlungen von bis zu 100 Euro nach sich ziehen.
Insbesondere zum Schutz für Fahrradfahrer und Fußgänger sind weitere Straferhöhungen für Autofahrer eingeführt worden. Eine verbotene Nutzung von Gehwegen, Seitenstreifen und Radwegen (linksseitig) wird in Zukunft mit bis zu 100 Euro Strafe geahndet. Auf Auto- und Motorradfahrer, die bei Abbiegevorgängen Fußgänger einer Gefährdung aussetzen, kommt in Zukunft eine Strafe von 140 Euro zu. Zusätzlich gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg und einen Monat ohne Führerschein.
Für rechtsabbiegende Pkw, die über 3,5 Tonnen wiegen, wird ein Bußgeld von 70 Euro fällig, falls diese innerorts nicht in Schrittgeschwindigkeit fahren. Weitere Bußgeld-Anpassungen wurden darüber hinaus für fehlerhaftes Abbiegen sowie die Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen ins Fahrzeug vorgenommen.
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Verhalten im Stau – Was sagt das Verkehrsrecht?
Die Sommerzeit auf deutschen Autobahnen ist von Staus geprägt. Zum einen häufen sich die Baustellen und zum anderen sind viele Reisenden auf der Straße. Gerade bei Knotenpunkten verstärkt der Berufsverkehr zudem die Lage. Doch was muss man als Verkehrsteilnehmer im Stau eigentlich beachten?
Als Anwalt für Verkehrsrecht habe ich wichtige Regelungen für Sie in diesem Rechtstipp zusammengefasst, damit Sie sicher und ohne Punkte oder Bußgelder an Ihrem Ziel ankommen.
Vorab jedoch noch ein paar Zahlen und Fakten zum Verkehrsstau: Nach einer Berechnung des ADAC gab es allein im Jahr 2019 etwa 2.000 Staus pro Tag in Deutschland. Die Coronakrise entschärfte die Lage im letzten Jahr zwar etwas, mit insgesamt 513.500 Verkehrsstaus blieb die Statistik jedoch auch im Jahr 2020 auf einem hohen Niveau.
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Inhaltsverzeichnis:
- Ab wann spricht man von einem Stau?
- Zur letzten Abfahrt zurückfahren?
- Zur Stau-Umfahrung den Standstreifen nutzen?
- Darf ich als Motorradfahrer zwischen den Autos durch den Stau fahren?
- Ist eine Rettungsgasse Pflicht und wie wird diese gebildet?
- Darf ich im Stau das Handy verwenden?
- Darf ich im Stau das Fahrzeug verlassen?
1. Ab wann spricht man von einem Stau?
Die Gründe für das Entstehen eines Staus sind vielfältig und haben nichts mit der Bezeichnung an sich zu tun. Ein Verkehrsstau bezeichnet die Stockung des Verkehrsflusses auf einer Straße. Doch wann genau ein Stau vorliegt und wann nicht, ist nicht einheitlich definiert.
Der ADAC zählt eine Verkehrssituation als Stau, wenn sich mehrere Fahrzeuge auf einer Länge von mindestens einem Kilometer mindestens fünf Minuten lang mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich unter 20 km/h fortbewegen. Erreichen diese Fahrzeuge eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 20 – 40 km/h, so liegt laut dem Automobilclub kein Stau, sondern lediglich ein „stockender Verkehr“ vor.
Es ist also nicht nur der vollkommene Stillstand des Verkehrs, der als Stau bezeichnet wird.
2. Zur letzten Abfahrt zurückfahren - erlaubt oder verboten?
Ab und an ist es schon verlockend. Man erblickt stillstehende Autos und die letzte Abfahrt liegt nur wenige Meter zurück. Doch selbst wenn der hintere Verkehr es rein theoretisch möglich machen könnte, kurz zu wenden, ist dringend davon abzuraten.
Gerade auf Autobahnen ist beim Wenden immer eine erhebliche Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gegeben. Abgesehen davon droht hierbei ein empfindliches Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat, – selbst wenn es nicht zu einem Verkehrsunfall kommt.
Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Polizei aufgrund einer dauerhaften Vollsperrung die Autofahrer dazu auffordert, auf der Autobahn zu wenden und die nächstmögliche Abfahrt zu nehmen. In diesen Situationen haben jedoch die Polizeibeamten bereits im Vorfeld entsprechende Verkehrssicherungsmaßnahmen getroffen, um Unfälle zu vermeiden.
3. Zur Stau-Umfahrung den Standstreifen nutzen?
Jeder Verkehrsteilnehmer, der im Stau steht, schielt wohl gerne auf den Standstreifen und möchte dort am liebsten bis zur nächsten Ausfahrt weiterfahren. Der Standstreifen auf deutschen Autobahnen ist jedoch grundsätzlich für funktionstüchtige Fahrzeuge tabu. Er ist lediglich für Pannenfahrzeuge vorgesehen. Selbst beim Bilden einer Rettungsgasse bleibt der Standstreifen frei. Wer dennoch den Standstreifen benutzt, um zur nächsten Ausfahrt oder dem nächsten Rastplatz am Stau vorbeizufahren, der muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
4. Darf ich als Motorradfahrer zwischen den Autos durch den Stau fahren?
Gerade für Motorradfahrer stellt ein Stau in der sommerlichen Hitze eine besondere Belastung dar. Diese erhitzen sich erheblich durch ihre Schutzkleidung und haben weder die Möglichkeit, eine Klimaanlage zu nutzen, noch während des Staus etwas zu trinken. Gleichwohl müssen Biker die gesamte Zeit über ihr Motorrad ausbalanciert halten, was auf längere Zeit gesehen eine nicht zu unterschätzende körperliche Belastung darstellt.
Dennoch ist es auch Motorradfahrern verboten, sich zwischen den stehenden Autos durch den Stau zu schlängeln. Dies gilt sowohl für das Nutzen der Rettungsgasse als auch des Standstreifens. Das verkehrsübliche Linksüberholen wäre hierbei grundsätzlich erlaubt, was im Regelfall durch die Positionierung der Verkehrsteilnehmer in der Rettungsgasse nicht möglich ist. Wie diese Rettungsgasse gebildet werden muss, darauf möchte ich im nächsten Punkt genauer eingehen. Zunächst jedoch noch die Auskunft, was einem Motorradfahrer bei Zuwiderhandlung erwartet:
Wer sich auf dem Motorrad zwischen den Autos durch den Stau schlängelt, der muss mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
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5. Ist eine Rettungsgasse Pflicht und wie wird diese gebildet?
Verkehrsunfälle verursachen jährlich Tausende Staus auf Autobahnen. Gerade hier muss es schnell gehen, sodass Rettungsfahrzeuge zur Unfallstelle durchkommen und schnell an Ort und Stelle sind. Aus diesem Grund ist eine Rettungsgasse Pflicht, sobald der Verkehr ins Stocken gerät.
Die Rettungsgasse wird je nach Anzahl der Fahrspuren mit der sogenannten „2-, 3-, oder 4-Fingermethode“ gebildet. Die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren so weit als möglich nach links. Die Fahrzeuge auf der oder den rechten Spuren fahren jeweils so weit als möglich nach rechts. Eine genaue Beschreibung finden Sie in folgender Grafik:
Wer keine Rettungsgasse bildet, dem droht ein Bußgeld von mindestens 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Wird durch das Versäumnis der Verkehr behindert oder gar gefährdet, steigt das Bußgeld entsprechend auf bis zu 320 Euro an.
6. Darf ich im Stau das Handy verwenden?
Sicherlich, wenn der Verkehr stockt oder komplett stillsteht, kommt oftmals auch die Langeweile. Da ist es doch verlockend, das Handy oder Smartphone in die Hand zu nehmen, um kurz zu texten oder beispielsweise bei Facebook vorbeizuschauen. Doch darf ich im Stau eigentlich mein Handy verwenden?
Solange der Motor eingeschaltet ist, ist der Griff zum Smartphone auch bei zähfließendem Verkehr oder im Stau verboten. Elektronische Geräte dürfen dann nur in der Art verwendet werden, dass diese nicht in der Hand gehalten werden und lediglich flüchtige Blicke für deren Bedienung ausreichen. Den Sender beim Autoradio wechseln oder das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist kein Problem – eine Nachricht schreiben hingegen schon.
Steht der Verkehr still und kann der Motor abgestellt werden, kann man für diesen Zeitraum auch das Handy benutzen. Wer jedoch beim laufenden Motor zum Handy greift, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt es durch die Handynutzung gar zu einer Gefährdung oder einem Schaden, so steigt das Bußgeld auf 150 bzw. 200 Euro und es winkt zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot.
7. Darf ich im Stau das Fahrzeug verlassen?
Es ist eher die Regel wie die Ausnahme. Sobald der Verkehr stillsteht, gehen die Autotüren auf und Fahrer sowie Beifahrer schauen erst einmal, ob Sie irgendwie die Stauursache erkennen. Doch Vorsicht, wer während eines Staus das Fahrzeug verlässt, der muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen.
Polizeibeamte können aber hier durchaus auch ein Auge zudrücken und auf Verwarngelder verzichten, was durchaus häufig bei einer Vollsperrung unter erheblicher Hitze geschieht. Verlassen darauf kann man sich jedoch nicht.
Als Ihr Verkehrsrechtsanwalt aus Regensburg wünsche ich Ihnen eine gute Fahrt ganz ohne Stau sowie das sichere Ankommen am Zielort. Sollten Sie jedoch trotzdem in einen Stau geraten, hoffe ich, dass mein Rechtstipp dazu beigetragen hat, dass Sie nun besser darüber Bescheid wissen, was man in dieser Situation beachten muss und welche Bußgelder und Strafen drohen.
Bei allen Fragen und Problemen im Verkehrsrecht, – ob Unfallregulierung, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Bußgeldverfahren bis hin zu Fahrverboten – stehe ich an Ihrer Seite.
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Lohnt sich ein Einspruch gegen Blitzer- bzw. Bußgeldbescheide?
Eine kurze Unachtsamkeit und häufig ist es passiert. Ein kurzer heller Blitz macht darauf aufmerksam, dass man eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen hat. Auch kommt es vor, dass man sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit hält, es jedoch dennoch unerwartet blitzt. Als Quittung kommt regelmäßig einige Zeit später ein Bußgeldbescheid. Aber auch andere tatsächliche oder vermeintliche Vergehen im Straßenverkehr wie auch Ordnungswidrigkeiten können Bußgeldbescheide nach sich ziehen. Neben unangenehmen Kosten können diese auch andere erhebliche Einschnitte wie die Auferlegung eines Fahrverbotes beinhalten.
Viele dieser Bescheide stehen jedoch auf wackeligen Beinen und können bei einem fristgemäßen Einspruch beseitigt werden. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Regensburg habe ich bereits zahlreiche Einsprüche gegen Blitzer- und Bußgeldbescheide erfolgreich umgesetzt und konnte für meine Mandanten empfindliche Strafen vermeiden. Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr erhalten?
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Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Wichtige Informationen zu Bußgeldbescheiden im Überblick:
- Die meisten Bußgeldbescheide sind erfolgreich angreifbar. Ob sich ein Einspruch in Ihrem konkreten Fall lohnt, kann ich gerne für Sie einschätzen.
- Die verschiedenen Ursachen der Bußgeldbescheide haben jeweils unterschiedliche Fehlerquellen. Im Falle von Geschwindigkeitsübertretungen liegen dem Bescheid häufig fehlerhafte Messungen oder mangelhafte Bilder zugrunde.
- Ein Einspruch muss fristgerecht innerhalb von 14 Tagen und schriftlich an die Ausgangsbehörde gerichtet werden, um wirksam zu sein. Eine Begründung muss er nicht enthalten.
- Ein Anwalt erhöht ihre Erfolgsaussichten enorm. Er verfügt über die notwendige Fachkenntnis und kennt aus Erfahrung die besten Angriffspunkte. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, so übernimmt diese meist die Kosten für den Einspruch und den Anwalt.
- Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sollte dringend eine Akteneinsicht erfolgen, um den Bescheid besser beurteilen zu können. Gibt die Behörde trotz berechtigten Einspruch nicht nach, kann der Klageweg beim zuständigen Gericht durchaus erfolgversprechend sein.
Inhaltsverzeichnis:
1. Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Blitzer- bzw. Bußgeldbescheid?
Das lässt sich pauschal nicht sagen, da die Erfolgsaussichten von sehr vielen individuellen Faktoren abhängen. Jedenfalls kann man durch den Einspruch die verhängte Sanktion zumindest um einen absehbaren Zeitraum hinauszögern. Der Einspruch muss auch nicht zwangsläufig auf eine komplette Beseitigung des Bußgeldbescheides gerichtet sein. Es ist auch möglich, den Einspruch lediglich auf ein geringeres Bußgeld oder das Entfallen von Punkten bzw. einem Fahrverbot zu begrenzen.
Aus einer Studie aus dem Jahr 2009 geht hervor, dass 80 % der Bußgeldbescheide fehlerhaft sind. Eine zweite Prüfung aus dem Jahr 2017 belegte, dass 2 von 3 Bußgeldbescheiden mangelbehaftet sind. Aufgrund der hohen Quote von fehlerhaften Bescheiden stehen die Chancen recht gut, dass sich ein Einspruch auch in Ihrem Falle lohnt.
Mit der kostenlosen Überprüfung ihres Bescheides verlieren Sie nichts. Sie gewinnen lediglich die Chance, damit die Grundlage für ein erfolgreiches Vorgehen gegen den Bescheid zu legen. Hierbei begleite ich Sie gerne mit der entsprechenden Expertise. Durch mein Fachwissen und aus Erfahrung kann ich Ihre Erfolgsaussichten auf einen erfolgreichen Einspruch enorm steigern.
2. Was sind die häufigsten Fehler in Bußgeldbescheiden
Auch hier ist keine pauschale Antwort möglich, da es auf den zugrundeliegenden Sachverhalt ankommt. Im Falle von Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsübertretungen kommt es häufig zu Fehlern bei der Messung. So liegt beispielsweise der letzte Eichtermin zu weit zurück, das Gerät wurde durch einen nicht ausreichend ausgebildeten Beamten bedient oder es wurde gar ein mangelhafter Auswertrahmen verwendet. Derartige Fehler führen dazu, dass diese Messungen nicht verwertbar sind. Auch werden Bußgeldbescheide teils auf der Grundlage von mangelhaften Bildern erlassen oder gar Personen verwechselt.
Es kommt auch vor, dass von der Behörde Bußgeldbescheide verschickt werden, obwohl das vorgeworfene Fehlverhalten bereits verjährt ist. Die Verjährungsfrist von Verkehrsverstößen beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG drei bzw. sechs Monate.
3. Einspruch gegen Bußgeldbescheid – was muss ich beachten?
Bei der Einlegung des Einspruchs müssen Sie unbedingten die Form und Frist beachten. Ein Einspruch muss immer schriftlich erfolgen. Eine einfache E-Mail genügt dazu nicht. Der Schriftsatz muss zwingend unterschrieben sein. Die Frist beträgt 14 Tage ab Erhalt des Bußgeldbescheides. Zum Ablauf der Frist muss das Schreiben bei der Behörde bereits eingegangen sein. Senden Sie dieses daher rechtzeitig ab. Es empfiehlt sich eine Übersendung per Einschreiben oder Fax, da Sie in diesen Fällen einen Nachweis für Wahrung der Frist haben.
Der Einspruch muss an die Behörde gerichtet werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Diese ist aus dem Kopf des Bescheides ersichtlich und wird auch in der regelmäßig beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung benannt.
Eine Begründung muss der Einspruch nicht enthalten, es empfiehlt sich jedoch, eine solche einzufügen. Im Zweifel können Sie auch erst einmal den Einspruch fristwahrend ohne Begründung einsenden und auf eine später erfolgende Begründung verweisen.
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4. Bußgeldbescheid wegen einer OWiG im Straßenverkehr: Sollte ich einen Anwalt einschalten?
Das einschalten eines Anwalts erhöht ihre Erfolgschancen für den Einspruch enorm. Dieser kann für Sie Akteneinsicht nehmen und kennt die typischen Schwachstellen der jeweiligen Bescheide. So weiß er, wo er suchen muss, um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen. Er ist geschult darin, etwa in der Hauptverhandlung dem Messbeamten gründlich auf den Zahn zu fühlen und weiß, mit welchen Gutachten die Ergebnisse der Behörde in Zweifel gezogen werden können.
Auch kann er aufgrund seiner Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung die Erfolgschancen entsprechend einschätzen und weiß, ob es sinnvoller ist, den Einspruch auf die Aufhebung des Bußgeldbescheides zu richten oder ihn auf die Rechtsfolge, also die Höhe des Bußgeldes oder eine Vermeidung von Punkten bzw. Fahrverboten, zu begrenzen.
In einer ersten Einschätzung kann ich für Sie eine grobe Abschätzung vornehmen und das weitere Vorgehen daran ausrichten. Wenn bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung besteht, die das Verkehrsrecht mit abdeckt, so übernimmt diese regelmäßig die Kosten für den Einspruch und Ihren Anwalt. Dies jedenfalls dann, wenn ein fahrlässiges Verhalten im Raum steht. Das ist bei Verkehrsverstößen meistens der Fall.
5. Ablauf des Einspruchsverfahrens gegen einen Bußgeldbescheid?
Wenn eine Akteneinsicht nicht schon vor der Erhebung des Einspruchs vorgenommen wurde, sollte diese zeitnah nachgeholt werden. Auf deren Grundlage kann die Begründung des Einspruchs erweitert oder bekräftigt werden.
Zunächst prüft die Ausgangsbehörde selbst, ob ihr ein Fehler unterlaufen ist. Liegt beispielsweise eine offenkundige Verwechslung vor, kann Sie ihren Fehler selbst beheben. Dies geschieht jedoch nur in seltenen Fällen.
Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, wird sie den Vorgang an das zuständige Amtsgericht weiterreichen. Dort wird dann eine Hauptverhandlung stattfinden, in der Beweisanträge gestellt und Zeugen vernommen werden können.
Wenn auch das Amtsgericht dem Einspruch nicht abhilft, gibt es die Möglichkeit, die Entscheidung von dem nächst höheren Gericht erneut überprüfen zu lassen. Solange das Verfahren läuft, werden die im Bescheid verhängten Sanktionen nicht wirksam. Ein Fahrverbot beispielsweise muss daher während der Dauer des Verfahrens noch nicht angetreten werden.
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Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Was steht mir zu?
Es geschieht schnell und meist zum ungünstigsten Zeitpunkt – ein Verkehrsunfall. Neben den Ärger in dieser Situation tritt regelmäßig die anschließende Abwicklung des Falles mit der gegnerischen Versicherung.
Ein Anwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie bei diesem Unterfangen und sorgt dafür, dass Sie ihre Ansprüche entsprechend durchsetzen können. Zu der Entschädigung für die materiellen Schäden kann ein Rechtsanwalt auch adäquate Schmerzensgelder für seine Mandanten erzielen. Doch nun zum Thema: Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Was steht mir zu?
Inhaltsverzeichnis:
- Welche Ansprüche gibt es nach einem Verkehrsunfall?
- Wann bekomme ich bei einem Verkehrsunfall Entschädigung?
- Welche Entschädigung zahlt die Versicherung?
- Wessen Versicherung übernimmt die Kosten?
- Wie mache ich meine Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend?
- Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
- Wie mache ich Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend?
- Ihr kompetenter Rechtsanwalt für Unfallregulierung aus Regensburg
Welche Ansprüche gibt es nach einem Verkehrsunfall?
In der Folge eines Verkehrsunfalles stehen Ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche zu. Welche Ansprüche zum Tragen kommen, hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab. Sie sollen finanziell so gestellt werden, als hätte es den Autounfall nicht gegeben. Es kommen im Rahmen des Schadenersatzes folgende Ansprüche in Betracht:
- die Reparatur- bzw. Ausgleichskosten für ihr beschädigtes Fahrzeug
- die Kosten für das Abschleppen
- die notwendigen Kosten für einen Mietwagen oder Ersatz des Nutzungsausfalls
- Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls
- Ersatz der Heilbehandlungskosten
- ein angemessenes Schmerzensgeld im Falle von Personenschäden
- Kosten für einen Anwalt, welcher die Abwicklung des Schadensfalles für Sie übernimmt
Zur Prüfung Ihres individuellen Falles empfiehlt es sich, einen versierten Rechtsanwalt einzuschalten, um das Beste für Sie heraus zu holen.
Wann bekomme ich bei einem Verkehrsunfall eine Entschädigung?
Eine Entschädigung erhalten Sie, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden und dadurch ihr Fahrzeug oder Sie einen Schaden erleiden. Diese Ansprüche können jedoch möglicherweise durch ein Mitverschulden nach einer gewissen Quote geschmälert werden. Daher steht im Zentrum der Auseinandersetzung häufig die Schuldfrage.
Doch auch als Unfallverursacher können Sie - im Falle einer Kaskoversicherung - eine Entschädigung von ihrer Versicherung geltend machen. Hierzu gilt es sich detailliert mit dem bestehenden Kaskoschutz auseinanderzusetzen.
Welche Entschädigung zahlt die Versicherung?
Die Höhe der von der Versicherung für einen Verkehrsunfall gezahlten Entschädigung hängt von der Schwere des Schadens ab. Gezahlt wird nur für solche Schäden, die durch den Unfall auch tatsächlich verursacht wurden.
War beispielsweise Ihr vorderer Scheinwerfer schon kaputt, bevor ihnen der Unfallverursacher gegen das Heck gefahren ist, wird die Versicherung für diesen Scheinwerfer keine Zahlung leisten.
Übersteigen die Kosten der Reparatur Ihres Fahrzeuges einen Wert von ca. 700 Euro, verlangt die Versicherung häufig ein Gutachten. Hierzu können Sie einen Gutachter Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.
Übersteigen die Kosten der Reparatur den wirtschaftlichen Wert Ihres Fahrzeuges, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die für die Schadensregulierung wesentlichen Werte sind in diesen Fällen der Wiederbeschaffungswert und der Restwert Ihres Fahrzeuges. Zur Ermittlung der Entschädigungssumme wird vom Wiederbeschaffungswert der Restwert Ihres Fahrzeugs abgezogen.
Hat ein Autounfall zur Folge, dass Sie einen Mietwagen benötigen, so können Sie die Kosten für ein ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug geltend machen. Verzichten Sie für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeugs auf einen Mietwagen, so kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung eines Nutzungsausfalles in Betracht. Dadurch werden die Nachteile durch den Ausfall des Fahrzeugs ausgeglichen.
Auch weitere aus dem Verkehrsunfall resultierende Kosten, wie das Abschleppen Ihres Autos, ein eingetretener Verdienstausfall oder die Kosten für einen Anwalt werden von der gegnerischen Versicherung ersetzt.
Im Falle von Personenschäden können Sie zudem den Ersatz der entstandenen Heilbehandlungskosten und ein adäquates Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den jeweils eingetretenen Verletzungen ab.
Um sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung zu wahren und durchzusetzen, ist es empfehlenswert, einen sachkundigen Anwalt einzuschalten, da Versicherungen regelmäßig Ansprüche verweigern und zu schmälern versuchen.
Rechtsanwalt Lothar Bücherl aus Regensburg ist Ihr Ansprechpartner für Unfallregulierung und Verkehrsrecht!
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Wessen Versicherung übernimmt die Kosten?
Im deutschen Straßenverkehrsrecht besteht neben der Verschuldenshaftung des Fahrers gem. § 18 StVG auch eine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Kosten werden grundsätzlich durch die Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Dies kann sowohl der Fahrer als auch der Halter des schädigenden Fahrzeugs sein.
Trifft Sie an dem Unfall eine Teilschuld, weil Sie zum Beispiel zu schnell gefahren sind, so werden die Kosten zwischen den betroffenen Versicherungen im Rahmen einer Quote aufgeteilt. Die Höhe der Quote hängt dabei von dem Anteil der Schuld ab. Entfällt auf Sie wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Teilschuld von 25 %, so trägt ihre Versicherung 25 % der Kosten und die Versicherung des Unfallverursachers die übrigen 75 %.
In seltenen Ausnahmefällen kann es jedoch geschehen, dass keine Versicherung einspringt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfallgegner eine Schwarzfahrt ohne die Kenntnis des Fahrzeughalters unternommen hat. In solchen Fällen besteht ein Anspruch gegen den Unfallverursacher direkt.
Wie mache ich meine Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend?
Sie müssen nach einem Verkehrsunfall ihre bestehenden Ansprüche bei der Versicherung der Gegenseite rechtzeitig anmelden. Dies machen Sie am besten schriftlich, per Fax oder per E-Mail. Ihre Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Teilen Sie der Versicherung so genau als möglich mit, welche Schadensposten Sie geltend machen. Hierbei können Sie bereits die Höhe der einzelnen Schadensposten angeben. Zwingend ist dies jedoch nicht. Eine konkrete Bezifferung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, beispielsweise weil noch ein Gutachten erstellt wird.
Um hierbei sämtliche Ihnen zustehende Ansprüche aufzuführen und möglichst genau beziffern zu können, sollten Sie sich sofort nach dem Verkehrsunfall von einem erfahrenen Anwalt im Verkehrsrecht beraten und vertreten lassen.
Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld steht Ihnen zu, wenn Sie durch den Verkehrsunfall eine entsprechende Verletzung erlitten haben. Dieser Personenschaden kann sich durch physische Verletzungen wie Prellungen oder Knochenbrüche äußern. Aber auch psychische Beeinträchtigungen wie Depressionen oder posttraumatische Störungen begründen einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Wann genau ein Schmerzensgeldanspruch besteht und in welcher Höhe dieser Anspruch zu entschädigen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Es gibt Schmerzensgeldtabellen, in welchen bereits ergangene Gerichtsurteile zusammengefasst sind. Diese bieten eine gewisse Orientierung.
DAWR-Schmerzensgeldtabelle 2019 - PDF-Dokument
Wichtig ist, dass die Verletzungen von einem Arzt möglichst genau dokumentiert werden, um deren Umfang und Herkunft nachweisen zu können.
Wie mache ich Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend?
Ansprüche auf Schmerzensgeld müssen Sie rechtzeitig bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail zu tun. Hierbei müssen sie auch darlegen, dass die erlittenen Verletzungen durch den Verkehrsunfall entstanden sind und welches Ausmaß diese annehmen. Die Bezifferung des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der jeweiligen Verletzungen ab.
Zur Geltendmachung ihrer Schmerzensgeldansprüche sollten sie sich von einem Anwalt unterstützen lassen.
Anwalt für Unfallregulierung in Regensburg
Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht aus Regensburg vertrete ich Sie gerne bei Ihrer Unfallregulierung und berate Sie umfangreich zu sämtlichen Ansprüchen und Möglichkeiten. Sind Sie Geschädigter, so zahlt meine Kosten der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung und auf Sie kommen hierbei keine Anwaltskosten zu.
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